Deutsch-Chinesischer Standardlieferungsvertrag
Seit November 1995 existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China ein Standardvertrag für Liefergeschäfte (wobei festgehalten werden muss, dass die BRD seit dem 1.1.1991 Vertragsstaat ist und die VR China seit dem 1.1.1988).
Der von der deutsch-chinesischen Standardvertragskommission unter dem gemischten deutsch-chinesischen Regierungsausschuß erarbeitete Standard-Liefervertrag liegt nun somit für beide Parteien vor.
Für China ist dies der zweite Anwendungsfall eines bilateralen Vertragsmusters. Ein mit Japan entwickelter Standardliefervertrag befindet sich seit ca. 2 Jahren in der praktischen Verwendung.
Die Benutzung des Textes, der gegenüber den von chinesischen Außenhandelsgesellschaften verwendeten Standardverträgen günstigere und vollständigere Regelungen enthält, soll auf chinesischer Seite zunächst einmal dadurch gesichert werden, dass in der Kommission namhafte Außenhandelsgesellschaften- Bank of China und die chinesische Warenprüfbehörde- beteiligt sind.
Darüber hinaus wird der neue Standardvertrag mit einer Empfehlung des chinesischen Außenwirtschaftsministeriums (MOFTEC), das die Kommission auf chinesischer Seite leitet, in China verbreitet.
Der Standardvertrag ist für Exporte nach und Importe aus China zu verwenden.
Im Hinblick auf die Vielzahl der Anwendungsfälle, denen das Vertragsmuster zugrundegelegt werden soll, und auch um dem Empfehlungscharakter Rechnung zu tragen, enthält der Standardvertrag Alternativvorschläge und Leerstellen, die von den Parteien projektspezifisch und individuell verwendet bzw. ausgefüllt werden müssen.
In Einzelfällen, beispielsweise Gewährleistungsfristen oder Haftungsbegrenzung, sind die Alternativen auch das Ergebnis kompromissorientierter Verhandlungen, nachdem z.B. gerade bei den vorgenannten Regelungen Präzedenzfälle im Vergleich zu den bisher in China üblichen Standardtexten geschaffen wurden.
Dieser Mustervertrag gilt für die Lieferung beweglicher Maschinen und Güter, nicht für Anlagenlieferverträge und Montagen ( hier bleibt es weiterhin bei der freien Vereinbarung).
Das UN-Kaufrecht gilt als hilfweise geltendes Recht.
Von der Regelungen und Formulierungen des Standardvertrages kann jedoch abgewichen werden.
Den Parteien werden zu den einzelnen Vertragpunkten Wahlmöglichkeiten gelassen.
Der Vertrag trifft unter anderem Regelungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen, die Vereinbarung unerlässlicher Anzahlungen gegen Bankgarantie, Versicherung, Gewährleistung, Vertragsstrafen, Inspektion, Haftung, Vertragsbeendigung, die Transportabwicklung, Liefertermine sowie über Schiedgerichtbarkeit.
Der Standardvertrag für Liefergeschäfte kann bei der bfai bezogen werden.
Es bleibt zu erwähnen, dass es sich bei dem veröffentlichten deutschen Text des Standardliefervertrages um eine nichtautorisierte bloße Arbeitsübersetzung aus dem verbindlichen englischen Original handelt, die lediglich zur Arbeitserleichterung deutschsprachiger Benutzer des Vertrages gedacht ist. Die deutsche Übersetzung ist deshalb völlig unverbindlich.
Maßgebend bleibt mithin ausschließlich die englische Originalfassung des Standardliefervertrages.