Arbitration / Schiedsgerichtsverfahren in China
Grundsätze der Vollstreckung in China:
Generell enthalten Verträge, die mit Partnern aus der VR China geschlossen werden, grundsätzlich eine Schiedsgerichtsvereinbarung.
Eine solche Vereinbarung empfiehlt sich vor allen Dingen auch aus Gründen der Vollstreckbarkeit, falls es zu einer Auseinandersetzung kommt.
Dabei ist allerdings anzumerken, dass es seit Ende der 80er Jahre Vollstreckungsprobleme mit der VR China gibt, da die mit der Vollstreckung betrauten Volksgerichte mittlerer Stufe sehr extensiv von ihrem Recht, die Voraussetzungen der Vollstreckung zu überprüfen, Gebrauch machen.
Dies bezieht sich nicht nur auf ausländische, sondern auch auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen chinesischer Schiedsgerichte.
Mithin führte diese Überprüfung in der Vergangenheit teilweise zu längeren Verzögerungen.
Standardvertrag und CIETAC:
Die im Standardliefervertrag zunächst aufgeführte chinesische Schiedsorganisation ist bekannter unter ihrer Abkürzung CIETAC.
Sie untersteht dem China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT) und ist die typische Schiedsorganisation, die von chinesischer Seite zur Streitbeilegung vorgeschlagen wird.
Nach den zum 1. Juni 1994 geänderten Schiedsregeln der CIETAC können die Parteien vereinbaren, an welchem der drei Sitze der CIETAC (Zentrale Beijing, Unterkommissionen Shenzhen und Shanghai) der Fall verhandelt werden soll.
Unabhängig davon, dass nach den geänderten Schiedsregeln die Schiedsverhandlungen nicht mehr regelmäßig nur in Beijing stattfinden müssen, ist die Teilnahme an derartigen Verhandlungen für die ausländische Partei nach wie vor mit erheblichem Aufwand verbunden.
Nach den Regeln der CIETAC muss im übrigen auch nicht zwingend in China verhandelt werden, in Ausnahmefällen kann, sofern der Vorsitzende der CIETAC zustimmt, auch an einem anderen Ort verhandelt werden.
Verfahrensdauer bei Schiedstreitigkeiten:
Jedoch ist die Verfahrensdauer bei Schiedsstreitigkeiten vor der CIETAC nur schwer kalkulierbar.
Zwar sehen die Schiedsregeln vor, dass innerhalb von 45 Tagen seit Beendigung der Schiedsverhandlung ein Schiedsspruch zu fällen ist- es ist aber durchaus üblich, mehrere Verhandlungen anzusetzen, so dass auch eine Verfahrensdauer von mehreren Jahren durchaus realistisch sein könnte.
Die neuen Schiedsregeln sehen zusätzlich zu den bisherigen Regelungen die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens vor. Dieses beschleunigte Verfahren kommt bei Schiedsklagen mit einem Streitwert von unter 500.000 RMB ( also 50.000 Euro) zur Anwendung.
Und zwar dann, wenn eine Partei das beschleunigte Verfahren beantragt und die gegnerische Partei schriftlich zustimmt.
Das beschleunigte Verfahren wird allerdings von einem Einzelschiedsrichter durchgeführt. Grundsätzlich wird dann nach Aktenlage oder nur in der mündlichen Verhandlung entschieden.
Die in dem Schiedsverfahren insofern festgesetzten Fristen sind allerdings auch einer Fristverlängerung durch die CIETAC zugänglich.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Schiedsrichterwahl bei einem Schiedsverfahren nach den Regeln der CIETAC nicht frei ist.
Vielmehr erhalten die Parteien von dem Sekretariat der CIETAC eine Liste der Schiedsrichter, wobei dann innerhalb von einer relativ kurzen Frist (20 Tage) eine Benennung der Schiedsrichter aus der Liste der Schiedsrichter vorzunehmen ist oder die Entscheidung über die Benennung des Schiedsrichters an den Vorsitzenden der CIETAC zu delegieren ist.
Was die Entscheidungen der CIETAC betrifft, werden diese zwar in den meisten Fällen, aber nicht immer, als ausgewogen und sachlich richtig bezeichnet.
Insgesamt ist es durchaus sinnvoll, alternativ ein anderes Schiedsgericht- wie das der an zweiter Stelle genannte German Institution for Arbitration, in Deutschland besser bekannt unter DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit)- oder ein anderes der bekannten internationalen Schiedsgerichte, wie die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit, zu vereinbaren.
Die Praxis hat gezeigt, dass in Verträgen mit chinesischen Kunden auch internationale Schiedsgerichte oft, wenn auch nicht immer, durchsetzbar sind.
Wird eine der aufgezählten Schiedsorganisationen ausgewählt, sollte keinesfalls vergessen werden, den Schiedsort festzulegen.
Zu beachten ist ferner, dass einige der Schiedsregeln, wie z.B. die ICC-Rules, insbesondere bei kleineren Streitwerten nur die Benennung eines Einzelschiedsrichters erlauben ( siehe Art. 2 Abs. 5 ICC-Rules).
Wünschen die Vertragsparteien auch bei kleineren Streitwerten ein Dreier-Schiedsgericht, ist eine solche Regelung möglich, müsste aber ausdrücklich zuvor im Vertrag vereinbart werden.
Wichtig ist die – in individuellen Verträgen oftmals vergessene – ausdrückliche Regelung der Sprache des Schiedsverfahrens.
Da für ausländische Vertragspartner Verhandlungen in chinesischer Sprache meist einen gewissen Nachteil bedeuten, sieht der Standardvertrag ausdrücklich vor, dass das Schiedsverfahren auf englisch abzuhalten ist.
Regelungen der Rechtsanwendung:
Keine Vereinbarung enthält die vorliegende Klausel bzw. der Standardvertrag über das auf den Vertrag anwendbare Recht. Dies ist etwas bedauerlich, jedoch waren die chinesischen Verhandlungspartner trotz langer Verhandlungen über diesen Punkt nicht bereit, als anwendbares Recht ein sog. „neutrales“ Recht, wie z.B. das schweizerische oder schwedische Recht, zu akzeptieren.
Es entspricht auch allen praktischen Erfahrungen, dass auch bei Verhandlungen über konkrete Verträge nur äußerst schwer ein spezielles Recht als anwendbares Recht vereinbart werden kann.
Dies bedeutet für den Standliefervertrag, dass auf Lieferverträge zunächst einmal das UN-WKG Anwendung findet (= das Wiener Kaufrechts Übereinkommen).
Dementsprechend wurde auch der Standardliefervertrag im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen des UN-WKG konzipiert, da diese gerade auch im Haftungs- und Gewährleistungsbereich spezielle vom deutschen BGB abweichende Regelungen enthalten.
Zu beachten ist aber, dass das UN-WKG – wie schon der Name sagt – ein Kaufrecht ist, das für außerhalb der Lieferverträge liegende Regelungen kaum Lösungen anbietet.